Unsere Satzung

Satzung der Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband Thüringen e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband Thüringen e.V.“ (im folgenden Verein genannt). Die offizielle Abkürzung lautet „Jugendweihe Thüringen e.V.“ 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt unter der Nummer 529 eingetragen.
  3. Der Verein organisiert sich als Gesamtverband mit rechtlich selbstständigen Untergliederungen.
  4. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband „Jugendweihe Deutschland e.V.“

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein fühlt sich der Tradition der Jugendweihe ab 1852 verpflichtet und pflegt die Zusammenarbeit mit allen, die dieser Tradition nahe stehen und in ihrer Satzung humanistische Ziele verfolgen. Hierzu bieten seine Mitgliedsverbände jungen Menschen, vornehmlich im Alter von 13 bis 15 Jahren, die Teilnahme an der Jugendweihe an. Sie gestalten Feiern zur Jugendweihe, in denen die Teilnehmer in festlicher und jugendgemäßer Atmosphäre den Eintritt in das Jugendalter begehen.
  2. Der Verein und seine Mitglieder führen ebenso die Tradition der Namensgebung fort und bieten hierfür festliche Veranstaltungen an.
  3. Als Träger der freien Jugendhilfe fördert der Verein die Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit (Jugendpflege und Jugendfürsorge) im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gestalten er und seine Mitglieder eine offene Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit mit erlebnis- und inhaltsreichen Gesprächen, Begegnungen, Veranstaltungen, Exkursionen und Jugendfahrten.
  4. Der Verein ist Ansprechpartner für orientierungssuchende Jugendliche und unterstützt sie bei ihrer Identitätssuche.
  5. Der Verein übt seine Tätigkeit aus, indem er jungen Menschen u.a. hilft: humanistisch- ethische Lebensvorstellungen kennen zu lernen und zu entwickeln, Verantwortungsgefühl für das eigene Handeln, für eine menschliche Gesellschaft und eine gesunde Umwelt zu entfalten sowie selbst aktiv zu werden, sich mit Rechten und Pflichten auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Regelungen vertraut zu machen und entsprechend zu handeln, Toleranz im Umgang mit Menschen zu üben, mit Widersprüchen und Konflikten leben und gewaltfrei umgehen zu lernen, unduldsam zu sein gegenüber Erscheinungen und Auffassungen von Faschismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
  6. In diesem Sinne leistet der Verein einen Beitrag zur Völkerverständigung, zu Solidarität und zur Achtung des Menschen und der Menschenrechte.
  7. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes; er ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege im Sinne des Abschnitts 3 der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“) in der jeweils geltenden Fassung. Die Tätigkeit des Vereins wird aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und durch Zuführung öffentlicher Mittel finanziert.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszweckes Wirtschaftsbetriebe führen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Die Vereinstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf der Grundlage des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagement vom 10.10.2007 können die Organe des Vorstandes oder ehrenamtlich Tätige, die vom Vorstand mit einem Projekt oder einer umfänglichen Aufgabe betraut wurden, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendweihe Deutschland e.V., Wackenbergstraße 90 in 13156 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens können erst nach Einwilligung durch das Finanzamt umgesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder – im Sinne einer rechtlich selbstständigen Untergliederung – des Vereins können alle rechtsfähigen Körperschaften und eingetragenen Vereine werden, die den Zweck und die Aufgaben des Landesverbandes anerkennen und ihm im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeiten dienen. 
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet in der nächsten Vorstandssitzung über den Antrag. Bei Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen gegen diese Entscheidung schriftlich beim Vorstand Widerspruch einzulegen. Die abschließende Entscheidung über die Ablehnung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Auf Antrag kann durch den Gesamtvorstand eine Fördermitgliedschaft und eine Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. Diese Mitglieder haben beratende Stimme zur Mitgliederversammlung und können kein Vorstandsamt ausüben.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt, der zum Ende des Jugendweihejahres (30.06.) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung. 
    • Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Satzung des Vereins verstößt. Dem betroffenen Mitglied wird ein Anhörungsrecht eingeräumt.
    • Mit rechtskräftigem Abschluss der Auflösung oder Liquidation oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds.
  5. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist in Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festzulegen.
  6. Die Zusammenarbeit zwischen den ordentlichen Mitgliedern und dem Landesverband wird durch besondere Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
  7. Die Mitgliedsverbände haben jeweils eigene geographische Handlungsgebiete, die untereinander respektiert und anerkannt werden.
  8. Der Verein kann bei inneren Angelegenheiten der selbstständigen Untergliederungen beraten, hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)
    • der Vorstand
    • die Revisionskommission

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung konstituiert sich als Delegiertenversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung
    • beschließt die inhaltlichen Schwerpunkte und Grundsätze des Vereins
    • setzt sich zusammen aus delegierten Mitgliedern der regionalen Mitgliedsvereine. Je angefangene 5 Mitglieder ist ein Delegierter zu entsenden. Maßgeblich ist die Anzahl der ordentlichen Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung, die durch eine namentliche Liste der ordentlichen Mitglieder bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung nachzuweisen ist. Die Mitglieder bestimmen selbstständig über die Art und Weise der Auswahl der Delegierten.
    • wählt den Vorstand und 2 Mitglieder der Revisionskommission für die Dauer von 2 Jahren
    • wählt die Mitglieder der Bundesversammlung des Bundesverbandes „Jugendweihe Deutschland e.V.“ für die Dauer der Amtsperiode der Bundesversammlung
    • beschließt über Anträge an die Mitgliederversammlung
    • nimmt die Berichte der gewählten Organe über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen
    • entlastet den Vorstand
    • beschließt die Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Finanzordnung mit einfacher Mehrheit
    • beschließt über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten
    • beschließt mit den Stimmen von 3/4 aller anwesenden Delegierten die Auflösung des Vereins und bestimmt die Liquidatoren.
  3. Sie tritt mindestens zweijährlich zusammen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn 25 % der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richten oder der Vorstand mehrheitlich über die Notwendigkeit bestimmt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn vom Vorstand ordnungsgemäß unter Wahrnehmung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe des Ortes, der Tagesordnung und der Zeit geladen wurde.
  6. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Initiativanträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 25 % der anwesenden Delegierten unterschrieben sein.
  7. Initiativanträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereines sind nicht zulässig.

§ 7 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorstand nach §8
    • einem Vertreter der regionalen Mitgliedsvereine (Grundmandat)
    • bei mehr als 20 ordentlichen Mitgliedern der regionalen Mitgliedsvereine ein weiterer Vertreter (Zusatzmandat).
  2. Der Gesamtvorstand kann eine Landesgeschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer berufen, der den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
  3. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
    • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Koordination der Arbeit und des Informationsflusses unter den Mitgliedsvereinen
    • Vorbereitung und Stellung von Anträgen zur Mitgliederversammlung
    • Abstimmung von Aktivitäten der Mitgliederwerbung und der Öffentlichkeitsarbeit
    • Beschlussfassung über die Mittelverwendung
    • Empfehlung über die Höhe der Teilnehmerbeiträge zur Jugendweihefeier
    • Beschluss über die jährliche Umlage, die zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag von den ordentlichen Mitgliedern an den Landesverband zu zahlen ist
  4. Der Gesamtvorstand tagt mindestens einmal jährlich. Einladungen erfolgen durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung.
  5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat Stimmrecht. Beschlüsse werden nach § 10, Abs. 1 gefasst. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können Arbeitsgruppen bilden und für diese weitere Mitglieder von ordentlichen Mitgliedern oder Fördermitglieder zur Mitarbeit gewinnen. Diese Gremien haben beratende Funktion und bereiten Entscheidungen der Organe des Vereins vor.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • weiteren Beisitzern, bis die Anzahl der Vorstandsmitglieder der Anzahl der Mitgliedsvereine zum Zeitpunkt der Wahl entspricht Jeder Mitgliedsverein kann nur ein Vorstandsamt besetzen. Sollte ein Mitgliedsverband kein Vorstandsmitglied stellen, bleibt das betreffende Amt unbesetzt. Der betreffende Mitgliedsverband verfügt in dem Fall für die Dauer dieser Wahlperiode nur über eine beratende Stimme im Vorstand.
  2. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, die beiden Stellvertreter mit je einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
    • Vertretung des Vereins nach außen
    • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • Entwurf von Haushaltsplänen
    • die Wahrnehmung der Personalhoheit des Vereins
    • die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins
    • Beschließen einer Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit ein.
  5. Scheidet der Vorsitzende aus dem Vorstand aus, übernimmt einer der stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz bis zur Neuwahl. Scheiden Vorsitzender und beide stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist für eine Neuwahl unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der Fristen einzuberufen. Der Vorstand verbleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revisoren dürfen keinem anderen Organ des Landesverbandes angehören.
  2. Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Finanzen des Landesverbandes auf Grundlage der Finanzordnung in der jeweils gültigen Fassung. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und auf der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Revisoren können der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aussprechen.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. Die Organe haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen.
  3. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen bestellt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der satzungsmäßigen Organe. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein besteht nicht.
  6. Die vorliegende Satzung der Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband Thüringen e.V. tritt mit Beschluss vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  7. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, die für die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind bzw. die vom Finanzamt für notwendig erachtet werden, soweit es sich nicht um Änderungen im Zweck des Vereins oder um Änderungen von Mehrheitsverhältnissen bei Beschlussfassungen handelt.

Erfurt, 15. Dezember 2012

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